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  • AutorenbildGeorg Kersch

Wie hoch ist das Architektenhonorar beim Bau eines Einfamilienhauses?

Aktualisiert: 11. Juni 2018

Ist Ihre Entscheidung gefallen und Sie haben sich beim Bau Ihres Einfamilienhauses für die Zusammenarbeit mit dem Architekten entschieden, wird das Architektenhonorar eine Kostenstelle sein die Sie mit einkalkulieren müssen. Dabei sind unterschiedliche Einflüsse für die Berechnung ausschlaggebend. Darunter zählen unter anderem die Größe des Bauobjektes und auch der Umfang der gewünschten Leistung.


Folgende Faktoren bestimmen die Honorarhöhe

Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Diese ist die Grundlage zur Berechnung des Architektenhonorars für z.B. ein Einfamilienhaus oder ein anderes Bauobjekt. Der Aufwand wird in den Honorarzonen festgelegt.


In dem Beispiel des Einfamilienhauses werden die Honorarzonen III oder IV herangezogen, je nach Aufwand. Der Architekt rechnet nach Leistungsphasen (LPH) ab, die in der HOAI genau festgelegt sind. Es sind insgesamt 9 Leistungsphasen die einen jeweiligen Anteil am Gesamthonorar ausmachen.


LPH 1 – Grundlagenermittlung [ca. 2%]

LPH 2 – Vorplanung [ca. 7%]

LPH 3 – Entwurfsplanung [ca. 15%]

LPH 4 – Genehmigungsplanung [ca. 3%]

LPH 5 – Ausführungsplanung [ca. 25%]

LPH 6 – Vorbereitung der Leistungsvergabe [ca. 10%]

LPH 7 – Mitwirkung bei der Vergabe [ca. 4%]

LPH 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation [ca. 32%]

LPH 9 – Objektbetreuung [ca. 2%]


Mit diesem Architektenhonorar müssen Sie rechnen

Etwa 12 bis 15 Prozent der Gesamtkosten der Baumaßnahme sind beim Bau eines Einfamilienhauses für das Honorar des Architekten einzuplanen. Grundstückskosten fallen natürlich nicht mit in die Honorarberechnung. Werden alle Leistungsphasen des Architekten in Anspruch genommen, sollten Sie bei anrechenbaren Baukosten in Höhe von 300.000 Euro mit circa. 41.000 EUR Honorarkosten rechnen. Nebenkosten und Mehrwertsteuer sind nicht in den Tabellenwerten der Honorartafeln enthalten und werden separat hinzugerechnet.


Was versteht man unter anrechenbaren Baukosten

Anrechenbare Baukosten sind die „Nettobaukosten“, also Kosten der Baukonstruktion und technischen Anlagen ohne Umsatzsteuer auf der Basis der Kostenermittlung. Grundstückskosten oder Nebenkosten wie Honorare und Gebühren gehören nicht zu den anrechenbaren Kosten. Die anrechenbaren Kosten des Objekts sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Die DIN 276 Kosten im Bauwesen – Teil 1: Hochbau ist in der aktuellsten Fassung anzuwenden.


DIN 276 – Kosten im Bauwesen

Die DIN 276 ist eine DIN-Norm, die im Bauwesen zur Ermittlung der Projektkosten sowie zur Ermittlung des Honorars für Architekten und Ingenieure dient. Der Teil 1 Hochbau ist der Teil der Norm der für die Kostenplanung im Hochbau, insbesondere für die Ermittlung und die Gliederung von Kosten gilt. Sie erstreckt sich auf die Kosten für den Neubau, den Umbau und die Modernisierung von Bauwerken sowie die damit zusammenhängenden projektbezogenen Kosten. Im Wesentlichen werden in der DIN 276 fünf Stufen der Kostenermittlung und die Kostengliederung festgelegt. Kostenrahmen | Kostenschätzung | Kostenberechnung | Kostenanschlag | Kostenfeststellung


Zusammenhängende Kosten werden in folgenden Kostengruppen gegliedert:

KG100 – Grundstück

KG200 - Herrichten und Erschließen

KG300 – Bauwerk - Baukonstruktion

KG400 – Bauwerk – Technische Anlagen

KG500 – Außenanlagen

KG600 – Ausstattung und Kunstwerke

KG700 - Baunebenkosten


Baunebenkosten: mehr als nur das Architektenhonorar

Zu beachten ist, dass neben dem Honorar für den Architekten noch weitere Baunebenkosten anfallen. Diese können sein: einen Tragwerksplaner, Energieausweis, ENEV, Vermesser, Bodengutachter, Haustechniker, Versicherungen, Kosten für die Finanzierung etc. Diese werden in der Kostengruppe 700 erfasst:


710 – Bauherrenaufgaben

720 – Vorbereitung der Objektplanung

730 – Architekten und Ingenieurleistungen

740 – Gutachten, Beratung und Vermessung

750 – Künstlerische Leistungen

760 – Finanzierungskosten

770 – Allgemeine Baunebenkosten

790 – Sonstige Baunebenkosten


TIPP:

Beispiel zur Honorarberechnung für ein Einfamilienhaus finden Sie auch in

unseren FAQ. Einfach mal nachschauen.


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